Nostrifikation / Anerkennung zur Berufsberechtigung
Die Ausübung von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Österreich ist an eine Berufsberechtigung geknüpft.
Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Berufsqualifikation in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf ist eine Nostrifikation / Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor Aufnahme der Berufstätigkeit vorgeschrieben.
Ohne Anerkennung begehen sowohl die, die den Beruf ausüben, als auch jene, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit einer Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung – neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen.
Nostrifikation oder Nostrifizierung
Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz. Je nach Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf sind entweder die österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung zuständig.
Informationen zur Nostrifikation/Nostrifizierung (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Anerkennung zur Berufsberechtigung
Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz. Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG).
Allgemeine Informationen zur Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe
Kontakt - Erreichbarkeit Bundesministerium Wien
Berufsanerkennung / Berufsliste (Berufe nach Berufskategorien)
Zuständigkeit des Amtes der Stmk. Landesregierung
Für eine außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation:
- Pflegefachassistenz
- Pflegeassistenz
- Medizinische Assistenzberufe
- Desinfektionsassistenz
- Gipsassistenz
- Laborassistenz
- Obduktionsassistenz
- Operationsassistenz
- Ordinationsassistenz
- Röntgenassistenz
- Medizinische Masseurin / Medizinischer Masseur
- Heilmasseurin / Heilmasseur
- Rettungssanitäterin / Rettungssanitäter
- Notfallsanitäterin / Notfallsanitäter
- Fortbildungen für den gehobenen medizinisch-technischen Dienst
- Fortbildungen für den gehobenen Dienst in der Gesundheits- und Krankenpflege
- Fortbildungen für Heilmasseure
- Zahnärztliche Assistenz
- Prophylaxeassistenz
Für eine innerhalb und außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz erworbene Berufsqualifikation:
- Heimhilfe
- Fachsozialbetreuerin / Fachsozialbetreuer
- Spezialisierung Altenarbeit
- Spezialisierung Behindertenarbeit
- Spezialisierung Behindertenbegleitung
- Diplomsozialbetreuerin / Diplomsozialbetreuer
- Spezialisierung Altenarbeit
- Spezialisierung Familienarbeit
- Spezialisierung Behindertenarbeit
- Spezialisierung Behindertenbegleitung
Zuständige Behörde
Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 8 Gesundheit, Pflege und Wissenschaft
Fachabteilung Gesundheit- und Pflegemanagement
Referat Gesundheitsberufe
8010 Graz, Friedrichgasse 9, 2. Stock, Zi. 222
Zuständige Referentin:
Strempfl Judith, MPH
Tel.: +43 (0)316 877-3340
E-Mail: gesundheitsberufe@stmk.gv.at
Telefonische Auskünfte:
Montag von 9:00 - 11:00 Uhr
Mittwoch von 13:00 - 15:00 Uhr
Terminvereinbarungen:
Für einen Termin senden Sie ein Email an: gesundheitsberufe@stmk.gv.at.
Sprechstunden nur nach vorheriger Terminvereinbarung!
Achtung: Aufgrund der derzeitigen Situation ist ein persönliches Gespräch nur mit einer FFP2-Maske möglich. |
Folgende Unterlagen sind unbedingt im Original und mit Übersetzung durch einen gerichtlich beeidigten Übersetzer sowie 1x in Kopie zum vereinbarten Termin mitzubringen:
- Zertifikat / Diplom (mit Beglaubigung oder Apostille → gilt nur für Drittstaaten!)
- Lizenz / Registrierung im Heimatland
- Jahreszeugnisse
- Lehrplan (in dem die Unterrichtsfächer und das Praktikum mit Stundenanzahl ausgewiesen sind)
- Volontariat
- gültiger Reisepass
Weiters sind im Original, gegebenenfalls mit Übersetzung, sowie 1x in Kopie vorzulegen:
- Meldezettel bei Hauptwohnsitz in der Steiermark oder
- Zustellungsvollmacht (wenn kein Hauptwohnsitz in der Steiermark) und Meldezettel des Zustellungsbevollmächtigten in der Steiermark
Zustellungsvollmacht
- Nachweis bei Namensänderung (z.B. Heiratsurkunde)
- Deutschzertifikate
- Dienstgeberbestätigungen (wenn vorhanden)
Zusätzlich bei Anträgen für Heimhilfe, Fachsozialbetreuer/in und Diplomsozialbetreuer/in
(gegebenenfalls mit Übersetzung, sowie 1x in Kopie):
- Ärztliches Attest (körperliche und psychische Eignung für die Berufsausübung - nicht älter als 3 Monate)
- Strafregisterauszug von allen Wohnsitzländern (Hauptwohnsitz und Nebenwohnsitz - nicht älter als 3 Monate)
- Für Slowenien und Kroatien nur gültig vom Justizministerium!
Hinweis: Übersetzungen aus Ungarn werden ausschließlich vom OFFI anerkannt.