Berufsausübung - Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gem. §§ 12 ff GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt.