Nostrifikation / Anerkennung zur Berufsberechtigung
Die Ausübung von Gesundheits- und Sozialbetreuungsberufen in Österreich ist an eine Berufsberechtigung geknüpft.
Im Falle einer außerhalb Österreichs erworbenen Berufsqualifikation in einem Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf ist eine Nostrifikation / Anerkennung durch die zuständigen österreichischen Behörden vor Aufnahme der Berufstätigkeit vorgeschrieben.
Ohne Anerkennung begehen sowohl die, die den Beruf ausüben, als auch jene, die diese Personen zu einer entsprechenden Tätigkeit heranziehen, eine mit einer Geldstrafe bedrohte Verwaltungsübertretung – neben allfälligen zivil- und strafrechtlichen Haftungsfolgen.
Nostrifikation oder Nostrifizierung
Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen außerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz. Je nach Gesundheits- oder Sozialbetreuungsberuf sind entweder die österreichischen Fachhochschulen oder das örtliche Amt der Landesregierung zuständig.
Informationen zur Nostrifikation/Nostrifizierung (Feststellung der Gleichwertigkeit)
Anerkennung zur Berufsberechtigung
Feststellung der Gleichwertigkeit von Ausbildungsabschlüssen innerhalb eines EU-Mitgliedsstaates, eines EWR-Vertragsstaates (Island, Liechtenstein und Norwegen) oder der Schweiz. Basis für die Anerkennung zur Berufsberechtigung ist die europäische Richtlinie über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (RL 2005/36/EG).
Allgemeine Informationen zur Anerkennung bestimmter nichtärztlicher Gesundheitsberufe
Kontakt - Erreichbarkeit Bundesministerium Wien
Berufsanerkennung / Berufsliste (Berufe nach Berufskategorien)