Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Berufsbild
Gem. § 12 Abs. 1 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
Gem. § 12 Abs. 2 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
Gem. § 12 Abs. 3 GuKG führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie durch.
Gem. § 12 Abs. 4 GuKG tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit bei.
Gem. § 12 Abs. 5 GuKG entwickelt , organisiert und implementiert der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.
Tätigkeitsbereiche
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
die pflegerische Kernkompetenzen (§ 14 GuKG)
Kompetenz bei Notfällen (§ 14a GuKG)
Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15 GuKG)
Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a GuKG)
Kompetenzen im mulitprofessionellen Versorgungsteam (§ 16 GuKG)
Spezialisierungen (§ 17 GuKG)
Berufsberechtigung
Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gem. §§ 12 ff GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt.
Berufsausübung - Berufsbezeichnung
Die Berufsausübung des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege besteht in der eigenverantwortlichen Ausübung der im Berufsbild und Kompetenzbereich gem. §§ 12 ff GuKG umschriebenen Tätigkeiten, unabhängig davon, ob diese Tätigkeiten freiberuflich oder im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses ausgeführt werden.
Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege sind nach Meldung an die Bezirksverwaltungsbehörde zur freiberuflichen Berufsausübung berechtigt.
"Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin" / "Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger"
Ausbildung - Rechtsgrundlagen
Gem. § 12 Abs. 1 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
Gem. § 12 Abs. 2 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
Gem. § 12 Abs. 3 GuKG führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie durch.
Gem. § 12 Abs. 4 GuKG tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit bei.
Gem. § 12 Abs. 5 GuKG entwickelt , organisiert und implementiert der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.
Gesundheits- und Krankenpflegegesetz, BGBl. I Nr. 131/2017
Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 296/2010
Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung, BGBl. II Nr. 455/2006