Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflege
Pflegeausbildungsbeitrag ab 01.09.2022
- Nähere Informationen zum monatlichen Ausbildungsbeitrag gemäß Pflegeausbildungs-Zweckzuschussgesetz (PAusbZG) sowie das Online-Formular zum Ansuchen finden Sie unter Pflegeausbildungsbeitrag.
Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Diplomierte Gesundheits- und Krankenpflegerin/ Diplomierter Gesundheits- und Krankenpfleger
Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
- trägt die Verantwortung für den gesamten Pflegeprozess: unter anderem für die eigenverantwortliche Erhebung, Planung und Durchführung des Pflegebedarfes sowie die Diagnostik, Organisation, Kontrolle, Dokumentation und Evaluation aller pflegerischen Maßnahmen.
- unterweist die Pflegeassistenz, Pflegefachassistenz, Unterstützungskräfte
- übernimmt u.a. die eigenverantwortliche Durchführung medizinisch-diagnostischer und medizinisch-therapeutischer Maßnahmen, - bestimmte Maßnahmen bei Notfällen,
- berät PatientInnen und Angehörige,
- übernimmt die Anleitung, Begleitung und Beurteilung von Auszubildenden,
- ist Teil des multiprofessionellen Versorgungsteams
Der Tätigkeitsbereich der Pflegefachkräfte umfasst alle Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen und alle Versorgungseinrichtungen: In der Kinder-, Jugendlichen- und Erwachsenenpflege im Krankenhaus, in Tageskliniken, Pflegeheimen, in Arztpraxen, Gesundheitszentren, in der Hauskrankenpflege oder in der Gesundheitsförderung.
Dauer der Ausbildung
- 3 Jahre Vollzeit
Die Ausbildung gliedert sich in theoretischen und praktischen Unterricht und erfolgt in Blöcken.
Die Praktikumstellen werden von der Schule zugeteilt und verteilen sich über die gesamte Steiermark.
Zugangsvoraussetzungen zur Ausbildung
- Zur Erfüllung der Berufspflichten erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache
- Vertrauenswürdigkeit
- Positive Absolvierung der 10. Schulstufe
- Erfolgreiches Aufnahmeverfahren
Die Ausbildungskosten für die Ausbildung an dieser Schule werden derzeit vom Land Steiermark getragen (ausgenommen Fahrtkosten ins
Praktikum, Lehrbücher/Unterlagen sowie die für die praktische Ausbildung erforderlichen
Untersuchungen/Impfungen).
Die Auszubildenden an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege sind während der gesamten Ausbildung kranken-, unfall- und pensionsversichert.
Wo können Sie die Ausbildung absolvieren:
Fachhochschule Joanneum in Graz Gesundheits- und Krankenpflege (fh-joanneum.at)
Bachelorstudium Gesundheits- und Krankenpflege (Bachelor of Science in Health Studies)- Schule für Gesundheits- und Krankenpflege Leoben
Ausbildungsziele § 2 GuK-AV
Ziele der Ausbildung im gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege sind
- die Befähigung zur Übernahme und Durchführung sämtlicher Tätigkeiten, die in das Berufsbild des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege fallen,
- die Vermittlung von Kenntnissen über den Aufbau, die Entwicklung und die Funktionen des menschlichen Körpers und der menschlichen Psyche,
- die Vermittlung einer geistigen Grundhaltung der Achtung vor dem Leben, der Würde und den Grundrechten jedes Menschen, ungeachtet der Nationalität, der ethnischen Zugehörigkeit, der Religion, der Hautfarbe, des Alters, des Geschlechts, der Sprache, der politischen Einstellung und der sozialen Zugehörigkeit, und eines verantwortungsbewussten, selbständigen und humanen Umganges mit gesunden, behinderten, kranken und sterbenden Menschen,
- die Vermittlung von Kenntnissen und der Anwendung von Methoden zur Erhaltung des eigenen physischen, psychischen und sozialen Gesundheitspotentials,
- die Ausrichtung der Pflege nach einer wissenschaftlich anerkannten Pflegetheorie und deren Erkennung als einen analytischen, problemlösenden Vorgang sowie zielgerichtetes und eigenverantwortliches pflegerisches Handeln unter Bedachtnahme auf die beruflichen Kompetenzen und ethischen Grundprinzipien,
- die Vermittlung von Kenntnissen für die Planung, Ausführung, Dokumentation und Evaluierung einer optimalen Pflege unter Berücksichtigung der physischen, psychischen und sozialen Aspekte des Lebens, sofern sie Gesundheit, Krankheit, Behinderung und Sterben betreffen, und
- die Förderung kreativer Arbeit, Kommunikation und Kooperation in persönlichen, fachspezifischen und anderen gesellschaftlich relevanten Bereichen zur Sicherung der Pflegequalität und Unterstützung der Weiterentwicklung der Pflegepraxis durch forschungsorientiertes Denken.
Berufsbild § 12 GuKG
(1) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
(2) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege trägt auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
(3) Im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten durch.
(4) Im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität bei.
(5) Der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege entwickelt, organisiert und implementiert pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.
Kompetenzbereich § 13 GuKG
Der Kompetenzbereich des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege umfasst
- die pflegerischen Kernkompetenzen (§ 14),
- Kompetenz bei Notfällen (§ 14a),
- Kompetenzen bei medizinischer Diagnostik und Therapie (§ 15),
- Weiterverordnung von Medizinprodukten (§ 15a),
- Kompetenzen im multiprofessionellen Versorgungsteam (§ 16),
- Spezialisierungen (§ 17)
Rechtsgrundlagen
- Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
- RIS - Gesundheits- und Krankenpflegegesetz - Bundesrecht konsolidiert
- Gesundheits- und Krankenpflege-Ausbildungsverordnung - GuK-AV
- Gesundheits- und Krankenpflege-Teilzeitausbildungsverordnung - GuK-TAV