Berufsbild Gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege
Gem. § 12 Abs. 1 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege die Verantwortung für die unmittelbare und mittelbare Pflege von Menschen in allen Altersstufen, Familien und Bevölkerungsgruppen in mobilen, ambulanten, teilstationären und stationären Versorgungsformen sowie allen Versorgungsstufen (Primärversorgung, ambulante spezialisierte Versorgung sowie stationäre Versorgung). Handlungsleitend sind dabei ethische, rechtliche, interkulturelle, psychosoziale und systemische Perspektiven und Grundsätze.
Gem. § 12 Abs. 2 GuKG trägt der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege auf Grundlage wissenschaftlicher Erkenntnisse durch gesundheitsfördernde, präventive, kurative, rehabilitative sowie palliative Kompetenzen zur Förderung und Aufrechterhaltung der Gesundheit, zur Unterstützung des Heilungsprozesses, zur Linderung und Bewältigung von gesundheitlicher Beeinträchtigung sowie zur Aufrechterhaltung der höchstmöglichen Lebensqualität aus pflegerischer Sicht bei.
Gem. § 12 Abs. 3 GuKG führen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege die ihnen von Ärzten übertragenen Maßnahmen und Tätigkeiten im Rahmen der medizinischen Diagnostik und Therapie durch.
Gem. § 12 Abs. 4 GuKG tragen Angehörige des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zur Aufrechterhaltung der Behandlungskontinuität im Rahmen der interprofessionellen Zusammenarbeit bei.
Gem. § 12 Abs. 5 GuKG entwickelt , organisiert und implementiert der gehobene Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege pflegerische Strategien, Konzepte und Programme zur Stärkung der Gesundheitskompetenz, insbesondere bei chronischen Erkrankungen, im Rahmen der Familiengesundheitspflege, der Schulgesundheitspflege sowie der gemeinde- und bevölkerungsorientierten Pflege.