Pflegefachassistenz

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  • eine Ausbildung im Bereich Pflege und Gesundheit
  • einen sicheren Job mit langfristiger Perspektive
  • einen sinnvollen Job mit abwechslungsreichen Aufgaben
  • einen verantwortungsvollen Job und Arbeit im Team

Informationen zur Ausbildung

Ausbildung zur Pflegefachassistenz an den Schulen für Gesundheits- und Krankenpflege des Landes Steiermark

 Dauer der Ausbildung zur Pflegefachassistenz 
  • Vollzeit: 2 Jahre
  • 3200 Stunden theoretische und praktische Ausbildung

Voraussetzungen

  • Erfolgreiche Absolvierung der 10. Schulstufe oder Vorbereitungsschule
  • Gesundheitliche Eignung
  • Vertrauenswürdigkeit
  • Lebensalter von mindestens 17 Jahren
  • Erfolgreiches Aufnahmeverfahren
  • Die zur Berufsausübung erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache

Rechtsgrundlagen

 Gesundheits- und Krankenpflegegesetz
 Pflegeassistenz-Pflegefachassistenz-Ausbildungsverordnung

Was PflegefachassistentInnen machen:

Pflegemaßnahmen

  • Mitwirkung beim Pflegeassessment
  • Beobachtung des Gesundheitszustands
  • Durchführung der übertragenen Pflegemaßnahmen
  • Information, Kommunikation und Begleitung
  • Mitwirkung an der praktischen Ausbildung in der Pflegeassistenz

In Notfällen

  • Erkennen und Einschätzen von Notfällen und Setzen entsprechender Maßnahmen und
  • eigenverantwortliche Durchführung lebensrettender Sofortmaßnahmen, solange und soweit ein Arzt oder eine Ärztin nicht zur Verfügung stehen, insbesondere
  • Herzdruckmassage und Beatmung mit einfachen Beatmungshilfen,
  • Durchführung der Defibrillation mit halbautomatischen Geräten oder Geräten im halbautomatischen Modus sowie
  • Verabreichung von Sauerstoff;
  • die Verständigung einer Ärztin oder eines Arztes ist unverzüglich zu veranlassen.

Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie

  • Verabreichung von lokal, transdermal sowie über Gastrointestinal- und/oder Respirationstrakt zu verabreichenden Arzneimitteln
  • Verabreichung von subkutanen Insulininjektionen und subkutanen Injektionen von blutgerinnungshemmenden Arzneimitteln
  • standardisierte Blut-, Harn- und Stuhluntersuchungen sowie Blutentnahme aus der Kapillare im Rahmen der patientennahen Labordiagnostik und Durchführung von Schnelltestverfahren (Point-of-Care-Tests)
  • Blutentnahme aus der Vene, ausgenommen bei Kindern
  • Durchführung von Mikro- und Einmalklistieren
  • Durchführung einfacher Wundversorgung, einschließlich Anlegen von Verbänden, Wickeln und Bandagen
  • Durchführung von Sondenernährung bei liegenden Magensonden
  • Absaugen aus den oberen Atemwegen sowie dem Tracheostoma in stabilen Pflegesituationen,
  • Erhebung und Überwachung von medizinischen Basisdaten (Puls, Blutdruck, Atmung, Temperatur, Bewusstseinslage, Gewicht, Größe, Ausscheidungen)
  • einfache Wärme-, Kälte- und Lichtanwendungen

Die eigenverantwortliche Durchführung der ihnen von Ärztinnen und Ärzten übertragenen weiteren Tätigkeiten im Rahmen der Mitwirkung bei Diagnostik und Therapie.

  • Legen und Entfernen von transnasalen und transoralen Magensonden
  • Durchführung standardisierter diagnostischer Programme, wie EKG, EEG, BIA, Lungenfunktionstest
  • Setzen und Entfernen von transurethralen Kathetern bei der Frau, ausgenommen bei Kindern
  • Ab- und Anschluss laufender Infusionen, ausgenommen Zytostatika und Transfusionen mit Vollblut und/oder Blutbestandteilen, bei liegendem periphervenösen Gefäßzugang, die Aufrechterhaltung dessen Durchgängigkeit sowie gegebenenfalls die Entfernung desselben
  • Anlegen von Miedern, Orthesen und elektrisch betriebenen Bewegungsschienen nach vorgegebener Einstellung

Die Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe.

Die Durchführung der Pflegemaßnahmen gemäß § 83 Abs. 2 und der Anleitung und Unterweisung von Auszubildenden der Pflegeassistenzberufe hat nach Anordnung von Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege zu erfolgen. Im extramuralen Bereich haben Anordnungen schriftlich zu erfolgen.

Wo können PflegefachassistentInnen arbeiten:

Berufsausübung

Kann im Dienstverhältnis

  • zu einer Krankenanstalt,
  • zum Träger sonstiger unter ärztlicher oder pflegerischer Leitung oder Aufsicht stehender Einrichtungen, die der Vorbeugung, Feststellung oder Heilung von Krankheiten oder der Nachsorge, der Behindertenbetreuung, der Betreuung pflegebedürftiger Menschen oder der Gewinnung von Blut oder Blutbestandteilen dienen oder die andere
  • Gesundheitsdienste und soziale Dienste anbieten,
  • zu freiberuflich tätigen Ärztinnen/Ärzten,
  • zu Gruppenpraxen gem. Ärztegesetz,
  • zu freiberuflich tätigen Angehörigen des gehobenen Dienstes für Gesundheits- und Krankenpflege
  • zu Einrichtungen oder Gebietskörperschaften, die Hauskrankenpflege anbieten
  • zur Justizbetreuungsagentur

erfolgen.

 

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