Röntgensassistenz
§ 10. (1) Die Röntgenassistenz umfasst die Durchführung von einfachen standardisierten Röntgenuntersuchungen sowie die Assistenz bei radiologischen Untersuchungen nach ärztlicher Anordnung und unter Aufsicht. Nach Maßgabe der ärztlichen Anordnung kann
- die Aufsicht durch einen/eine Radiologietechnologen/-in erfolgen oder
- der/die Radiologietechnologe/-in die angeordnete Tätigkeit im Einzelfall an Angehörige der Röntgenassistenz weiterdelegieren und die Aufsicht über deren Durchführung wahrnehmen.
Der Tätigkeitsbereich der Röntgenassistenz umfasst
- die Durchführung von standardisierten Thoraxröntgen,
- die Durchführung von standardisierten Röntgenuntersuchungen des Skelettsystems,
- die Durchführung von standardisierten Knochendichtemessungen,
- die Durchführung von standardisierten Mammographien,
- die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Computertomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
- die Vornahme einfacher standardisierter Tätigkeiten bei Schnittbilduntersuchungen mittels Magnetresonanztomographie im Rahmen der Assistenz bei radiologischen Untersuchungen,
- die Assistenz bei Röntgenuntersuchungen des Respirations-, Gastrointestinal- und des Urogenital-Traktes,
- die Transferierung und die Assistenz bei der Lagerung von Patienten/-innen bei Röntgenuntersuchungen und radiologischen Untersuchungen,
- die Auf- und Nachbereitung der Geräte und Untersuchungsräume und
- das Organisieren, Verwalten und Zureichen der erforderlichen Materialien.